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Eltern-ABC

Zugehörige Objekte

Die Eltern sind für den regelmässigen Schulbesuch ihrer schulpflichtigen Kinder verantwortlich und melden jedes Fernbleiben ihres Kindes vom Unterricht bei der Lehrperson. Aussergewöhnliche Absenzen können von der Schulleitung bewilligt werden. Ein entsprechendes Gesuch ist rechtzeitig schriftlich einzureichen.

Siehe auch: Dispensation, Jokertage.

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Mitteilung zum Bezug von Jokertagen Download 0 Mitteilung zum Bezug von Jokertagen

Für Kinder, die während der selbständigen Erledigung der Hausaufgaben eine Betreuung brauchen, bietet die Primarschule viermal wöchentlich eine Aufgabenstunde an. Die Aufgabenstunde findet im Anschluss an die Nachmittagsstunden statt. Die Anmeldung erfolgt durch die Klassenlehrperson, in Absprache mit den Eltern, für ein ganzes Schuljahr und verpflichtet zur Teilnahme.

Die Aufgabenstunde ist kein Nachhilfe-, Förder- oder Stützunterricht.

Die Pausenplätze und Spielwiesen können nach Schulschluss und am Wochenende von Kindern und Jugendlichen bis zum Einnachten, spätestens bis 21 Uhr, benützt werden. Die Hausordnung ist zu beachten (u.a. Rauchverbot). Bei schlechter Witterung bestimmen die Hauswarte über das Benützen der Anlagen. Während der Unterrichtszeit dürfen die Schullokalitäten und Aussenanlagen nicht zu schulfremden Zwecken genutzt werden.

Vereinen und Einzelpersonen stehen die Schulanlagen bis 22.00 Uhr offen. Die Schulverwaltung erteilt über die Benützungsvorschriften weitere Auskünfte.
Es finden jährlich zwei Besuchsblöcke an 2 Vormittagen statt, im 1. Semester nach den Herbstferien in KW 44 am Montag und Dienstag, im 2. Semester vor den Frühlingsferien in KW 16 am Donnerstag und Freitag.

Selbstverständlich können Eltern nach Absprache mit der Lehrperson Schulbesuche machen, um ihr Kind in der täglichen Schulsituation zu erleben.
Der Unterricht findet am Vormittag in Blockzeiten statt und dauert mindestens 3 Lektionen. An den Randstunden von 8.20 – 9.05 Uhr bzw. 11.15 – 12.00 Uhr wird eine kostenlose Betreuung angeboten. Die Anmeldung hat jeweils bis zum 30. Juni zu erfolgen. Auch während des Schuljahres kann nachträglich eine Anmeldung erfolgen.
Ziel des Unterrichts "Deutsch als Zweitsprache (DaZ)" ist es, die Kinder, die in einem fremdsprachigen Umfeld leben oder aufgewachsen sind, gezielt zu fördern, damit sie erfolgreich am regulären Unterricht an unserer Schule teilnehmen können. Der Unterricht erfolgt integrativ oder in kleinen Gruppen.
aus religiösen Gründen
Unter Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit können Schülerinnen und Schüler und Schüler an bestimmten religiösen Festtagen ihrer Konfession vom Unterricht dispensiert werden. Die Eltern informieren vorgängig die Klassenlehrperson über die Abwesenheit.

aus anderen Gründen
Auch aus anderen als religiösen Gründen kann um eine Dispensation nachgesucht werden. Dabei handelt es sich meist um Veranstaltungen im Bereich von Sport und Musik, an denen das Schulkind teilnehmen möchte. Gesuche sind rechtzeitig an die Schulleitung zu richten.
Vor dem Eintritt in den 1. Kindergarten findet im Juni jeweils ein Informationsabend für Eltern zum Eintritt ihres Kindes in den Kindergarten statt. Die Eltern werden dazu jeweils schriftlich eingeladen.
Die Klassenlehrperson führt individuell Elternabende durch. Der Besuch der Elternabende gehört zu den Elternpflichten.
Der Elternrat ist Ansprechsgremium für die Schule und setzt sich für eine konstruktive und offene Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten und den Lehrpersonen, der Schulpflege und allen an der Schule tätigen Personen ein.

Der Elternrat ermöglicht regelmässige Kontakte und den Austausch von Informationen zwischen Erziehungsberechtigten und Schule. Der Elternrat unterstützt Aktivitäten der Schule.
Pro Klasse werden einmal jährlich zwei Delegierte sowie ein Ersatzdelegierter für den Elternrat gewählt.
Lernen findet nicht nur im Schulzimmer, sondern zeitweise auch an einem anderen Ort, in anderer Form und mit anderen stofflichen und pädagogischen Schwerpunkten statt. Verschiedene Veranstaltungen und Anlässe im Laufe des Schuljahres oder der Schulzeit ergänzen und bereichern den Unterricht im Klassenzimmer. Sie dienen der Förderung des Gemeinschaftsgefühls (Schulreisen), geben Einblick in Kultur und Kunst (Besuch von Theater, Museum, Konzert, Zirkus usw.), vertiefen und veranschaulichen Lerninhalte (Exkursionen, Projekt- und Kurswochen), wecken Freude für Traditionen (Räbeliechtliumzug, Kerzenziehen, Schulsilvester, Schlussfeiern usw.) oder haben eher sportlichen Charakter (Sporttag, Radtouren, Skitag usw.).
Die Primarschulen des Kantons Zürich kennen 13 Wochen Ferien, die zum Voraus festgelegt werden. Der Ferienplan wird im Mitteilungsblatt der Gemeinde veröffentlicht und wird von der Lehrperson an die Schülerinnen und Schüler abgegeben. Für die langfristige Planung gelten folgende Daten:

Herbstferien 41. + 42. Kalenderwoche
Weihnachtsferien jeweils gemäss aktuellem Ferienplan
Sportferien 8. + 9. Kalenderwoche
Frühlingsferien 18. + 19. Kalenderwoche
Sommerferien 29. – 33. Kalenderwoche
Die Primarschule Niederhasli bietet den Schülerinnen und Schülern ab der 1. Klasse Freifachkurse an, welche in Kurz-, Halbjahres- oder Ganzjahreskursen durchgeführt werden. Über das aktuelle Kursangebot werden die Kinder durch die Lehrpersonen informiert. Einmal angemeldete Kinder sind verpflichtet, den Unterricht im gewünschten Freifach bis zum Kursende zu besuchen. Die Kurse finden in der Regel nachmittags, im Anschluss an die regulären Schulstunden statt. Es wird ein angemessener Elternbeitrag erhoben.

Kontakt

René Bosshard
rene.bosshard@niederhasli.ch

Die kantonalen gesetzlichen Grundlagen des Volksschulwesens und die dazugehörigen Verordnungen finden sich in der «Gesetzessammlung zur Volksschule», die von der Bildungsdirektion herausgegeben wird. Es handelt sich vor allem um das Volksschulgesetz und die entsprechende Verordnung.
Erlasse auf der Stufe der Gemeinde sind vor allem die Gemeindeordnung der Gemeinde Niederhasli und die Reglemente der Primarschule.

Weitere Informationen finde Sie auf der Website der Bildungsdirektion 

Der Fachbereich Gestalten setzt sich aus dem Bildnerischen Gestalten (BG) und dem Textilen und Tech-nischen Gestalten (TTG) zusammen. Laut neuem Lehrplan erhalten Mädchen und Knaben von der 1.-6. Klasse in verschiedenen Materialbereichen eine Grundausbildung.

Die Schülerinnen und Schüler werden im Umgang mit vielfältigen Bildern und Produkten befähigt, die von Menschen ästhetisch und funktional gestaltete Umwelt wahrzunehmen und an ihr teil zu haben. Sie lernen, eigene Vorstellungen und Ideen gestaltend umzusetzen und gestalterische Vorhaben, Aufgaben und Prozesse zu realisieren. Sie erwerben ästhetische, bildnerische, gestalterische und technische Kompetenzen, die ihnen den Dialog und die persönliche Auseinandersetzung mit Kultur und Kunst ermöglichen.

Ärztliche Untersuchungen

Die Untersuchungen finden vor Eintritt in den Kindergarten und in der 5. Primarklasse statt. Sie sind obligatorisch und sollen die medizinische Vorsorge zugunsten der Gesundheit und des Wohlbefindens der Kinder in Kindergarten und Schule gewährleisten.

Die obligatorische Untersuchung der zukünftigen Kindergartenkinder ist in der Verantwortung der Eltern. Die Primarschule empfiehlt kurz vor dem Kindergarteneintritt vom Haus- oder Kinderarzt einen Untersuch durchführen zu lassen. Die Eltern werden rechtzeitig durch die Schulverwaltung dazu aufgefordert, den Haus- oder Kinderarzt aufzusuchen. Die Kosten für die Vorsorgeuntersuchung werden vollumfänglich von der Krankenkasse übernommen.

In der 5. Primarklasse wird ein weiterer obligatorischer Untersuch durchgeführt. Es steht den Eltern frei, ob sie ihr Kind durch den Schularzt oder vom Haus- oder Kinderarzt untersuchen lassen. Die Eltern wer-den zu Beginn der 5. Klasse angefragt, für welche Variante sie sich entscheiden. Der obligatorische Un-tersuch beim Schularzt findet im Frühling statt. Die Eltern, die sich für den Untersuch durch den Haus- oder Kinderarzt entscheiden, werden rechtzeitig durch die Schulverwaltung aufgefordert, den Untersuch bei ihrem Kind durchführen zu lassen. Die Kosten für die Vorsorgeuntersuchung gehen nur beim Schularzt zu Lasten der Gemeinde. Lassen die Eltern den Untersuch beim Privatarzt durchführen, tragen sie die Kosten.

Zahnpflege
Prophylaxe
Obwohl es Aufgabe der Eltern ist, für die geeignete Zahnpflege ihrer Kinder zu sorgen, hilft die Schule mit. Im Kindergarten und in der Unterstufe wird in regelmässigen Abständen die korrekte Zahnreinigung mit einer Fachperson geübt.

Untersuchungen
Für den jährlichen obligatorischen Untersuch bei einem frei wählbaren Zahnarzt wird allen Kindern von der Lehrperson auf Verlangen ein Gutschein abgegeben. Die Kosten dieses Untersuchs übernimmt vollumfänglich die Schule.

Behandlung
Von den Behandlungskosten übernimmt die Primarschule 40%, wenn der Vorsorgeuntersuch erfolgt ist. Beteiligt sich die Krankenkasse an der Zahnbehandlung, übernimmt die Primarschule vom Restbetrag, nach Abrechnung mit der Krankenkasse oder Versicherung, 40%. An Zahnarztrechnungen unter Fr. 100.— werden keine Schulbeiträge ausgerichtet.

Reglement
Ein detailliertes Reglement über die Schulzahnpflege wird den Eltern zu Beginn des Kindergartens, in der 1. und 4. Klasse abgegeben.

Name
Reglement Schulzahnpflege Download 0 Reglement Schulzahnpflege

Die öffentliche Schule im Kanton Zürich besteht gemäss Volksschulgesetz aus der Kindergarten-, der Primar- und Sekundarschule.   

 

Stufe Klasse Dauer
Kindergarten Kindergarten
1. + 2. Jahr
2 Jahre
Unterstufe 1. – 3. Primarklasse 3 Jahre
Mittelstufe 4. – 6. Primarklasse 3 Jahre

Sekundarstufe

Sekundarstufe  oder
Langgymnasium

3 Jahre
6 Jahre*

im Anschluss
an Sek.
Kurzgymnasium 4 Jahre*

* Aufnahmeprüfung

Lehrplan

Ab Schuljahr 2019/20 arbeiten alle Kindergärten, Primar- und Sekundarschulen im Kanton Zürich nach dem Zürcher Lehrplan 21. Die Einführung in den Schulen erfolgte in zwei Etappen: Im Kindergarten und in der Primarschule bis zur 5. Klasse trat der neue Lehrplan im Schuljahr 2018/19 in Kraft, in der 6. Klasse und in der Sekundarschule im Schuljahr 2019/20. Der Zürcher Lehrplan 21 löst denjenigen für die Volks-schule von 1991 ab. Der Zürcher Lehrplan 21 ist unter zh.lehrplan.ch einsehbar.


Kindergarten

Der Kindergarten ist die erste Stufe der Volksschule und Beginn der Schulpflicht. Im Kindergarten wird das Kind auf vielfältige Weise unterstützt und gefördert und an den Übertritt auf die Primarstufe herangeführt.

Wie die anderen Schulstufen hat auch die Kindergartenstufe einen verbindlichen Lehrplan. Der Lehrplan berücksichtigt neue Erkenntnisse über die Entwicklung und das Lernen des Kindes, beschreibt verschiedene Bildungsbereiche und die zu erlangenden Basiskompetenzen. Im Kindergarten wird noch nicht nach Fächern unterrichtet. Im Spiel, in vielfältigen Aktivitäten und Handlungen erwirbt das Kind die im Lehrplan definierten Kompetenzen auf integrierte Weise. Die Unterrichtssprache im Kindergarten ist grundsätzlich Mundart. Die Verwendung von Hochdeutsch ist beschränkt auf einzelne Situationen möglich.


Primarstufe

Die Primarschule schliesst an den Kindergarten an. 

  • in der 1. und 2. Klasse der Primarschule (1. Zyklus) erwerben die Schülerinnen und Schüler Grundfertigkeiten wie Lesen, Schreiben und Rechnen und gewinnen Einsichten in die Umwelt. 
  • Gleichzeitig werden spielerische Lernformen aus dem Kindergarten weitergeführt. 
  • In der Regel ist mit dem Wechsel von der 3. Primarklasse in die 4. Primarklasse ein Wechsel der Klassenlehrpersonen verbunden. 
  • Von der 3. bis 6. Klasse der Primarschule (2. Zyklus) werden die Grundfertigkeiten, Kenntnisse und Arbeitstechniken erweitert und gefestigt. Die Schülerinnen und Schüler arbeiten und lernen in zunehmendem Mass eigenständig und selbstverantwortlich. 
  • Von der Primarschule treten die Schülerinnen und Schüler in die Sekundarschule der Volksschule oder ins Langzeitgymnasium über. 
  • Die Zuteilung zu einer Abteilung der Sekundarschule erfolgt aufgrund einer Gesamtbeurteilung anlässlich eines Elterngesprächs. 
  • Die Aufnahme im Langzeitgymnasium erfordert eine bestandene Aufnahmeprüfung. Im Anschlussprogramm Primarschule-Mittelschulen sind die Prüfungsgrundlagen festgelegt.
Für Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium besuchen wollen, bieten wir Vorbereitungsstunden für die Gymiprüfung an. Die Teilnahme ist kostenlos und der Kurs wird von einer Fach- oder Klassenlehrperson erteilt.
Hausaufgaben bilden eine Ergänzung zum Unterricht. Die Schülerinnen und Schüler sollen Vertrauen in ihr Können gewinnen, sich daran gewöhnen, selbständig zu arbeiten und dabei lernen, ihre Zeit einzuteilen.
Vom Vormittag auf den Nachmittag, vom Vortag eines Sonn- oder allgemeinen Feiertages auf den nächsten Schultag sowie über die Ferien dürfen keine Hausaufgaben erteilt werden. Hausaufgaben von Freitag auf Montag sind zulässig.
Jokertage ermöglichen den Schülerinnen und Schüler des Kindergartens und der Primarschule eine Dispens von max. zwei Schultagen pro Schuljahr ohne Angabe von Gründen. Nicht bezogene Jokertage verfallen auf Ende Schuljahr und können nicht kumuliert werden. Die Bedingungen sind im Reglement Jokertage festgehalten. Das Reglement sowie die nötigen Formulare können bei den Lehrpersonen oder der Schulverwaltung bezogen werden oder von der Website der Primarschule heruntergeladen werden.
Name
Mitteilung zum Bezug von Jokertagen Download 0 Mitteilung zum Bezug von Jokertagen
Reglement Jokertage Download 1 Reglement Jokertage

Der Kindergarten bildet die erste Stufe der Volksschule. Er dauert zwei Jahre und ist obligatorisch. 

Kinder, die bis zum definierten Stichtag am 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr vollenden, treten jeweils auf Anfang des nächsten Schuljahres (ca. Mitte August)  in den Kindergarten ein. 

Eine frühzeitige Einschulung ist nicht mehr möglich. Entsprechende Gesuche werden nicht mehr berücksichtigt (VSV §3a).

Die Schulpflege kann Kinder, welche die nötige Reife noch nicht erlangt haben oder aus anderen zwingenden Gründen noch nicht in den Kindergarten eintreten können, auf Antrag der Eltern von der Schulpflicht zurückstellen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Stadt Zürich, Gesundheitsdienste

Name
Stundenplan Kindergarten Download 0 Stundenplan Kindergarten
Jedes Kind, das bis zum Stichtag (siehe separate Rubrik "Stichtage für die Einschulung") eines Jahres das 4. Altersjahr vollendet, wird auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Die Eltern werden rechtzeitig von der Schule aufgefordert, ein Meldeblatt auszufüllen. Die Schulpflicht kann durch den Besuch einer anderen öffentlichen Schule oder einer Privatschule erfüllt werden. Die Eltern haben in einem solchen Fall der Schulpflege schriftlich Mitteilung zu erstatten und sämtliche Kosten selber zu tragen.

Die Einteilung der Kinder in die verschiedenen Klassen erfolgt durch die Schulleitung. Kriterien, die berücksichtigt werden, um ausgeglichene Klassen zu erhalten, sind unter anderem:

• die Gesamtschülerzahl/Klassengrösse
• der Anteil Mädchen/Knaben
• die Gesamtbeurteilung der Kinder (Leistungsstärke)
• die Fremdsprachigkeit

Allfällige Gesuche betreffend Klasseneinteilung müssen begründet bis Ende März der Schulverwaltung eingereicht werden. Die Schulleitung entscheidet aufgrund aller Fakten, ob ein Gesuch bewilligt werden kann.
In der Mittelstufe kann ein Klassenlager durchgeführt werden. Die Lehrperson kann selber bestimmen, in welcher Klasse das Lager stattfindet.

Klassenlager finden während der Unterrichtszeit statt und sind für die Kinder obligatorisch. Die Kosten werden durch die Schule getragen. Die Eltern übernehmen einen Verpflegungsbeitrag nach kantonal geregelten Ansätzen. Kinder, die wegen besonderer Umstände an einem Klassenlager nicht teilnehmen können, besuchen während dieser Zeit den Unterricht in einer Parallelklasse.

Die Lehrpersonen der Primarschule besuchen die Mediothek mit ihren Klassen, je nach Alter in regelmässigen Abständen, zur kostenlosen Bücherausleihe.

Mediothek

Musikunterricht an der Musikschule Zürcher Unterland

Grundschule
Die Grundschule wird für die Kinder des 2. Kindergartens und der 1. Klasse angeboten. Hier werden die Kinder bewusst an die Musik herangeführt über Bewegen, Singen, Tanzen.

Instrumentalunterricht
In Einzellektionen oder in Gruppen bietet die Musikschule Zürcher Unterland Instrumentalunterricht für Kinder und Jugendliche an. Die Schulgemeinde beteiligt sich an den Kosten. Die Anmeldung kann halbjährlich erfolgen. Die Anmeldeformulare sind bei der Klassenlehrerin/beim Klassenlehrer erhältlich.


Musikunterricht an der Primarschule Niederhasli

Blockflötenunterricht
Im Rahmen der Freifachkurse bietet die Primarschule als Grundlage allen Kindern ab dem 2. Schuljahr Blockflötenunterricht an. Die Anmeldung erfolgt über die Klassenlehrperson.

Das schweizerische Volksschulwesen ist kantonal geregelt. Im Kanton Zürich werden die Schulgesetze vom Kantonsrat, Bildungsrat und Bildungsdirektion zusammen mit den Lehrpersonen erarbeitet und dem Stimmvolk zur Genehmigung unterbreitet.

Regierungsrat
Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern und ist die oberste Exekutive im Kanton Zürich. Das Mitglied des Regierungsrates, welches der Bildungsdirektion vorsteht, ist der Bildungsdirektor/die Bildungsdirektorin.

Bildungsrat
Der Bildungsrat ist die höchste kantonale Schulbehörde. Er besteht aus neun Mitgliedern. Präsident oder Präsidentin ist von Gesetzes wegen der Bildungsdirektor/die Bildungsdirektorin. Die übrigen Mitglieder des Bildungsrates sind Persönlichkeiten aus den Bereichen Bildung, Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Sozialwesen. Sie werden vom Regierungsrat gewählt. Der Bildungsrat ist eine nebenamtlich tätige Behörde. Dem Bildungsrat obliegt die Förderung des gesamten Bildungswesens und die Koordination zwischen den verschiedenen Bildungsbereichen.

Er erlässt Reglemente und weitere Rechtsgrundlagen und schafft damit wichtige Bestimmungen für den Schulalltag. Dazu gehören zum Beispiel im Bereich Volksschule der Lehrplan und besondere Reglemente zu Promotion, Stundenplan, besondere Klassen, Zeugnis und Klassenlager. Der Bildungsrat hat keine finanziellen Kompetenzen. Diese liegen je nach Höhe der Beträge beim Regierungsrat, beim Kantonsrat oder bei den Stimmberechtigten.

Bildungsdirektion (Volksschulamt)
Das Volksschulamt ist zuständig für schulorganisatorische Aufgaben und die Verwaltung des Lehrpersonals und der Finanzen sowie Rechtsdienstaufgaben. Ebenso zeichnet das Volksschulamt verantwortlich für Unterrichts- und Lehrplanfragen, Entwicklungs-, Koordinations-, Aufsichts- und Beratungsaufgaben im Schulfeld und vielfältige Dienstleistungen für den Sonderschulbereich. Von besonderer Bedeutung sind die laufenden Schulprojekte sowie die Umsetzung des neuen Volksschulgesetzes. Vorsteher oder Vorsteherin ist der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin.

Primarschulpflege
Ihre Hauptaufgabe besteht darin, die Volksschule in der Gemeinde zu führen und zu betreuen. Die Mitglieder werden vom Volk gewählt. Das Präsidium ist gleichzeitig Mitglied des Gemeinderates. Die Primarschulpflege besuchen Klassen und Schulen.

Ressortaufteilung:
• Präsidiales und Personelles
• Finanzen und Infrastruktur
• Schulergänzende Angebote
• Qualität & Schulentwicklung, Öffentlichkeitsarbeit
• Schülerbelange

Die Schulpflege hat vor allem strategische Funktionen, während die operativen Aufgaben von den Schulleitungen wahrgenommen werden.

Schulleitung
Die Schuleinheiten werden von Schulleitungen geführt. Diese sind für die Abwicklung der operativen Geschäfte, administrativen, organisatorischen, personellen und finanziellen Angelegenheiten verantwortlich. Die Schulleitungen stehen den Eltern neben den Lehrpersonen als Ansprechpersonen zur Verfügung.

Schuleinheiten
Die Primarschule Niederhasli gliedert sich in drei Schuleinheiten:
• Schuleinheit Linden: Schulhaus Linden mit Kindergarten Huebwiesen und Adlibogen
• Schuleinheit Rossacker: Schulhaus Rossacker mit Kindergarten Dorf, Lindacker und Spitz
• Schuleinheit Zentralschulhaus: Zentralschulhaus mit Kindergarten Oberhasli

Schulverwaltung
Die Schulverwaltung ist ein Dienstleistungszentrum und arbeitet im Auftrag der Schulpflege. Sie unterstützt die Arbeit aller an der Schule Beteiligten.
Pflichten der Eltern

Auszug aus dem Volksschulgesetz:
§ 57 Die Eltern und Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler anvertraut ist, sind für die Erziehung sowie den regelmässigen Schulbesuch, die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Pflichten verantwortlich.

Auszug aus der Volksschulverordnung:
§ 66 1) Die Eltern sowie Dritte, denen die Schülerinnen und Schüler anvertraut sind, sind dafür verantwortlich, dass diese
a) den obligatorischen und den fakultativen Unterricht regelmässig und ausgeruht besuchen.
b) für den Unterricht und für die üblichen besonderen Anlässe wie Schulreisen oder Exkursionen zweckmässig bekleidet und ausgerüstet sind.
c) unter geeigneten Bedingungen die Hausaufgaben erledigen können.
2) Die Verantwortung für Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg liegt bei den Eltern.

§ 63 Stehen mitwirkungspflichtige Beschlüsse oder wichtige Informationen an oder können Schwierigkeiten mit einer Schülerin oder einem Schüler nicht in der Klasse gelöst werden, sind die Eltern berechtigt und verpflichtet, an Gesprächen teilzunehmen.


Rechte der Eltern
Ist jemand mit einer Massnahme der Schulbehörde oder der Schulleitung nicht einverstanden, bestehen folgende Möglichkeiten:

Wiedererwägungsgesuch
Die verfügende Stelle wird gebeten, auf ihren Entscheid zurückzukommen. Diese ist frei, auf das Gesuch einzutreten. Grund für ein Wiedererwägungsgesuch kann eine veränderte Ausgangslage (z.B. neue Stellungnahme, neues Gutachten) sein.

Einsprache
Die Einsprache ist eine formale Anfechtung einer nicht endgültigen Verwaltungsverfügung. Sie ist nur dann möglich, wenn der Entscheid nicht von der Gesamtbehörde (Schulpflege), sondern von der Schulleitung ausgegangen ist.

Auszug aus dem Volksschulgesetz:
§ 74 1) Anordnungen der Schulleitung müssen nicht schriftlich begründet werden. Sie erwachsen in Rechtskraft, wenn nicht innert zehn Tagen ein Entscheid der Schulpflege verlangt wird.
2) Die Schulpflege entscheidet in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Begehrens.

Rekurs
Ein Entscheid der Primarschulpflege wird bei der nächsthöheren Instanz angefochten. Das Schreiben an die Oberbehörde muss eine Kopie des angefochtenen Entscheids und eine Begründung enthalten. Die Rekursfrist beträgt im Allgemeinen 20 Tage. Die Einreichung eines Rekurses hat für die Massnahme aufschiebende Wirkung. Bei einem ablehnenden Entscheid müssen die Kosten vom Rekurrenten getragen werden. Ein ablehnender Entscheid des Bezirksrates kann mit einem Rekurs an den Regierungsrat weitergezogen werden.

Aufsichtsbeschwerde
Handelt die Gemeindeschulpflege nach Meinung eines Bürgers oder einer Bürgerin pflichtwidrig oder unzureichend, kann beim Bezirksrat eine Beschwerde eingereicht werden. Die Arbeit der Schulbehörden wird dann überprüft, und ein allfälliges Fehlverhalten kann gerügt werden. Entscheide können aber nur durch einen Rekurs umgestossen werden.

Strafbestimmungen
Auszug aus dem Volksschulgesetz:
§ 76 1) Wer vorsätzlich gegen die §§ 56, 57 und 58 dieses Gesetzes verstösst, kann auf Antrag der Schulpflege mit Busse bis zu Fr. 5'000.- bestraft werden.
Während den Sportferien haben Schülerinnen und Schüler der 4. bis 6. Klasse Gelegenheit, an einem einwöchigen Schneelager teilzunehmen. Das Lager wird von Lehrpersonen der Primarschule organisiert und geleitet. Einerseits erfolgt im Mitteilungsblatt Oktober eine Mitteilung, anderseits informieren die Klassenlehrperson der betreffenden Klassen die Schülerinnen und Schüler direkt. Die Schule leistet einen Beitrag an die Kosten.
Grund für ein schulisches Standortgespräch ist der Wunsch der Eltern oder der Lehrperson, die aktuelle Situation eines Schülers oder einer Schülerin zu besprechen und einzuschätzen oder die Überprüfung einer bereits angeordneten sonderpädagogischen Massnahme. Das schulische Standortgespräch erfolgt auf Antrag der Lehrperson oder der Eltern (Verordnung Sonderpädagogische Massnahmen § 24 Abs. 1). Die Lehrperson lädt – auch auf Antrag der Eltern – zum schulischen Standortgespräch ein.
Auszug aus der Volksschulverordnung:
§ 33 1) Schullaufbahnentscheide sind Promotions- und Übertrittsentscheide.
2) Bei der Gesamtbeurteilung für solche Entscheide werden neben den kognitiven Fähigkeiten sowie dem Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten auch die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt.
3) Die Gesamtbeurteilung beruht auf Beobachtungen und Lernkontrollen. In der Regel werden die Beurteilungen aller mit der Schülerin oder dem Schüler befasster Lehrpersonen einbezogen. Die Beurteilungen der Fachlehrpersonen werden eingeholt, wenn sie für den Entscheid massgebend sind.

Promotionen
Kinder, welche dem Unterricht zu folgen vermögen, werden am Ende des Schuljahres – ohne Formalitäten – definitiv in die nächsthöhere Klasse befördert. Massgebend ist dabei eine Gesamtbeurteilung, und nicht allein die Noten. Unter besonderen Bedingungen ist es möglich, eine Klasse zu überspringen.

Für Kinder, welche Probleme mit dem Schulstoff haben, gibt es folgende Möglichkeiten:

Repetition
Für Schülerinnen und Schüler, welche dem Unterricht nicht zu folgen vermögen, kann die Lehrperson bis spätestens April einen Antrag auf Wiederholung der Klasse stellen. Diesem Antrag geht ein schulisches Standortgespräch voraus, wobei geprüft wird, ob die Schwierigkeiten des Kindes durch andere Massnahmen behoben werden können. Ist dies nicht der Fall, wird das Kind die Klasse wiederholen.

Provisorische Promotion
Ist nicht sicher, ob eine Repetition zweckmässig ist und erscheint es möglich, bestehende Mängel innert nützlicher Frist zu beheben, kann statt einer Repetition eine provisorische Promotion erfolgen. Dabei wird eine angemessene Probezeit angesetzt.

Rückstufung während des Jahres
In Einzelfällen ist es sinnvoll, ein Kind im Laufe des Schuljahres in eine untere Klasse zu versetzen, um eine dauernde Überforderung zu vermeiden.

Freiwillige Repetition
Die freiwillige Wiederholung einer Klasse kann von der Schulleitung auf Antrag der Eltern und nach Anhören der Lehrperson ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Massnahme im Interesse des Kindes liegt.
Der schulpsychologische Beratungsdienst ist eine neutrale Beratungs- und Abklärungsstelle. Er steht Eltern, Schulleitungen, Schulbehörden Lehrpersonen sowie Kindern zur Verfügung. Er klärt Fragen von Schul- und Erziehungsschwierigkeiten, Begabung, Schulreife, Konzentrationsvermögen, Gehemmtheit, usw. Die entsprechende Anmeldung erfolgt über die Lehrperson.

Vorschläge für Massnahmen und Entscheide wie Therapien, Promotionen usw. werden mit allen beteiligten Personen besprochen. Entsprechende Anträge müssen von der Schulleitung bewilligt werden. Die Kosten für schulpsychologische Abklärungen werden von der Schule getragen.

Elternsprechstunde
Die Elternsprechstunde ist ein kostenloses Angebot des Schulpsychologischen Beratungsdienstes für Eltern mit Kindern von 4 – 16 Jahren. Nähere Informationen finden Sie auf der Website des Schulzweckverbandes Dielsdorf unter www.schulzweck.ch.
Die Schulsozialarbeitenden stehen Kindern und Eltern bei persönlichen Krisensituationen und in Erziehungsfragen beratend zur Verfügung. Sie werden im Bedarfsfall zur Beratung von Lehrpersonen oder ganzen Klassen angefordert. Die Kontaktaufnahme erfolgt direkt.
Weitere Informationen finden Sie unter  - Schulsozialarbeit

Die Primarschule umfasst das Gebiet der politischen Gemeinde Niederhasli mit den Dorfteilen Niederhasli, Oberhasli, Nassenwil und Mettmenhasli. Die wechselnden Schülerzahlen aus diesen verschiedenen Ortsteilen erlauben leider nicht immer eine Zuteilung zum nächstgelegenen Kindergarten oder Schulhaus.

Dadurch, dass Geh- und Radwege die verschiedenen Dorfteile miteinander verbinden, sind die Kinder vor den Gefahren des Verkehrs weitgehend geschützt.

Schülerinnen und Schüler des Kindergartens und der 1. und 2. Primarklasse, deren Weg unverhältnismässig lang ist, werden von einem Schulbus befördert. Über die Transportberechtigung entscheidet die Schulleitung.

In erster Linie ist es die Aufgabe der Eltern, ihre Kinder mit dem Schulweg vertraut zu machen. Ein Verkehrsinstruktor der Kantonspolizei erteilt zusätzlich einmal pro Jahr Verkehrsunterricht und steht den Eltern für Beratungen zur Verfügung.

Integrative Förderung
Die Integrative Förderung (IF) ist ein Angebot, das allen Klassen zur Verfügung steht. In jeder Klasse der Kindergarten- und Primarstufe ist eine heilpädagogische Fachlehrperson am Unterricht beteiligt.

Ziel der heilpädagogischen Förderung ist es – in Zusammenarbeit mit den Klassenlehrpersonen – allen Kindern eine ihren Bedürfnissen entsprechende Lernumgebung und Lernförderung zu bieten. Vom Angebot IF profitieren Schüler und Schülerinnen aller Klassen mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.

Rechenschwäche (Dyskalkulie)
Kinder mit Dyskalkulie (Rechenschwäche) erhalten im Rahmen der Integrativen Förderung (IF) Unterstützung durch die heilpädagogische Fachlehrperson.

Begabtenförderung im Lernatelier
Die Begabtenförderung im Lernatelier hat zum Ziel, begabte Kinder der Unter- und Mittelstufe zu fördern. Das Förderprogramm soll Kinder mit besonderen Begabungen und Fähigkeiten zu forschendem Handeln und Entdecken führen und sie auf neuen Wegen begleiten. Die Vermittlung von Arbeitstechniken und das Erlernen der Fähigkeit, eine Aufgabe systematisch anzugehen, sind wichtige Bestandteile des Projektes. Die Schüler sollen lernen, sich selbstständig verschiedenste Informationsquellen zu erschliessen. Der Stoff des Lehrplanes des Kantons Zürich wird nicht vorweggenommen.

Für die Zuweisung zu den Angeboten des Lernateliers ist das Verfahren des Schulischen Standortgesprächs massgebend. Dort werden Beobachtungen zu Begabung, Leistung, Verhalten und Emotionalität zusammengetragen und die Förderziele festgelegt.

Das Lernatelier findet während 2 Lektionen pro Woche, innerhalb der regulären Unterrichtszeit statt. Die Schüler sind verpflichtet, den verpassten Schulstoff selbständig nachzuholen.

Logopädie (Sprachtherapie)
Die Logopädie befasst sich mit den Regelmässigkeiten und Auffälligkeiten des mündlichen und schriftlichen Spracherwerbs sowie der Stimme und der Schluckmotorik. Die Zuweisung zu logopädischer Abklärung und Therapie erfolgt nach dem Verfahren des Schulischen Standortgesprächs.

Lese- und Rechtschreibeschwäche (Legasthenie)
Kinder mit Lese- und Rechtschreibeschwäche erhalten im Rahmen der Integrativen Förderung Unterstützung durch die heilpädagogische Fachlehrperson.

Psychomotorik
Die Psychomotorik befasst sich mit den Regelmässigkeiten und Auffälligkeiten der Bewegungsentwicklung und des Bewegungsverhaltens des Kindes. Die Zuweisung zu psychomotorischer Abklärung und Therapie erfolgt nach dem Verfahren des Schulischen Standortgesprächs.

Mit der Inkraftsetzung des HarmoS-Konkordats per 1. August 2009 hat sich der Stichtag für den Eintritt in den Kindergarten zwischen 2014 und 2019 um einen halben Monat nach hinten geschoben (vom 30. April auf den 31. Juli). Seit 2019 wurde der definitive Stichtag erreicht: Seither gilt der 31. Juli. 

Schuljahr     Stichtag             Schulpflichtig sind Kinder, die zwischen
2022/23 31. Juli 2022 01. August 2017 und 31. Juli 2018 geboren sind
2023/24 31. Juli 2023 01. August 2018 und 31. Juli 2019 geboren sind
2024/25 31. Juli 2024 01. August 2019 und 31. Juli 2020 geboren sind

 

In den Tagesstrukturen werden die Kinder ausserhalb der Unterrichtszeit gegen Verrechnung betreut. Diese sind ab 23. August 2021 geöffnet von 07.00 – 8.20 Uhr und von 12.00 – 18.30 Uhr. Öffnungszeiten an schulfreien Tagen entnehmen Sie bitte dem Ferienplan.
Anmeldeformulare, Benützer- und Tarifordnung können bei den Mitarbeiterinnen in den Tagesstrukturen sowie bei der Schulverwaltung bezogen oder auf der Website der Primarschule heruntergeladen werden.

Mittagstisch
Der Mittagstisch gehört zu den Tagesstrukturen und steht allen Kindern ab Kindergartenalter offen und ist während der Schulzeit täglich geöffnet, Montag bis Freitag von 12.00 – 13.30 Uhr. Kinder können für den regelmässigen Besuch an einzelnen oder an allen angebotenen Wochentagen angemeldet werden. Vom Angebot des Mittagstisches kann aber bei Verfügbarkeit auch kurzfristig und unregelmässig Gebrauch gemacht werden.

Kostenlose Betreuung
siehe "Blockzeiten"

Seit der Einführung des neuen Krankenversicherungsgesetzes sind auch Unfälle von Schülerinnen und Schülern während der Schulzeit durch die private Krankenversicherung gedeckt. Unfälle, die während der Schulzeit oder auf dem Schulweg geschehen, müssen der obligatorischen Krankenversicherung gemeldet werden.

Stundenplan

1. Kindergarten 20 Lektionen
2. Kindergarten 24 Lektionen
1. Klasse 24 Lektionen
2. Klasse 24 Lektionen
3. Klasse 27 Lektionen
4. Klasse 27 Lektionen
5. Klasse 30 Lektionen
6. Klasse 30 Lektionen


Der Sportunterricht an der Primarschule von wöchentlich 3 Lektionen beinhaltet in der Regel 2 Lektionen Turn- und 1 Lektion Schwimmunterricht. Der Schwimmunterricht von der 1. bis 4. Klasse wird von einer Fachlehrperson Schwimmen erteilt und findet im Lehrschwimmbecken im Zentralschulhaus statt.

Unterrichtszeiten Kindergarten  (inkl. Auffangzeit)

Vormittag Nachmittag
08.20 - 12.00 Uhr 13.30 - 15.10 Uhr  


Unterrichtszeiten Primarschule

Vormittag Nachmittag
07.30 - 12.00 Uhr (nur Mittelstufe) 13.30 - 16.05 Uhr                          
08.20 - 12.00 Uhr 13.30 - 16.05 Uhr

Die Lektionsdauer beträgt 45 Minuten. Details entnehmen Sie bitte dem Stundenplan.


Die Abkürzungen im Stundenplan entsprechen den folgenden Unterrichtsbereichen:

U Sammelbegriff für                   MU / SP / GM (nur in Untertufe)
BG Bildnerisches Gestalten Gestalten (Zeichnen)
BS Bewegung und Sport Turnen, Schwimmen
D Deutsch Sprache
E Englisch Sprache
F Französisch Sprache
MA Mathematik Rechnen, Geometrie
MI Medien und Informatik Medien, informatik und Anwendungskompetenzen
Mu Musik Musik
NMG

Natur, Mensch, Gesellschaft

Mensch und Umwelt
TTG Textiles und Technisches Gestalten Gestalten (Handarbeit)
RKE Religionen, Kulturen und Ethik konfessionsübergreifende Themen

 

Im Mittelpunkt des Unterrichts im Kindergarten und in der 1. Klasse steht vor allem die praktische Tätigkeit. Das korrekte Überqueren der Strasse unter Einbezug der örtlichen Verhältnisse wird intensiv geübt. In den nachfolgenden Klassen richtet sich der Unterrichtsgegenstand schwerpunktmässig auf das Bewegen im Verkehrsraum als Radfahrer aus. In der 5. Klasse erfolgt zusätzlich ein praktischer Ausbildungsteil mit dem Fahrrad auf öffentlichen Strassen.

Die Sekundarstufe schliesst an die Primarstufe an und wird im Lehrplan auch Sekundarstufe genannt. Die Sekundarschule umfasst je nach Gemeinde zwei oder drei Abteilungen. Zusätzlich können in verschiedenen Fächern Anforderungsstufen gebildet werden. Die Sekundarschule dauert drei Jahre.

Der Uebertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe und die damit verbundene Zuteilung zu einer der Abteilungen erfolgt aufgrund einer Gesamtbeurteilung und eines Entscheids anlässlich eines Gesprächs zwischen der Klassenlehrperson der Primarstufe und den Eltern.

Die Schülerinnen und Schüler haben auch die Möglichkeit nach bestandener Aufnahmeprüfung in das Lanzeitgymnasium einzutreten.

Über die Uebertrittsmöglichkeiten nach der Primarschule orientieren die Broschüre der Bildungsdirektion «Volksschüler – wohin» als auch die Lehrpersonen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bildungsdirektion 

Zweimal jährlich am Ende eines Semesters (ca. Ende Januar und im Juli) werden Zeugnisse ausgestellt.

Im Kindergarten und in der 1. Klasse der Primarschule werden keine Noten erteilt. Statt einer Benotung erfolgt je ein Elterngespräch.

Im Zeugnis werden die Leistungen des Kindes in den einzelnen Fächern benotet. Grundsätzlich erfolgt die Notengebung in den Fächern des Lehrplans. Zeugnisnoten bilden die Summe aus den formativen und summativen Teilen einer Gesamtbeurteilung. Zeugnisnoten sind nicht rekurabel.

Die 6.-Klass-Lehrpersonen informieren die Eltern rechtzeitig über die Übertrittsmodalitäten in die Oberstufe. In der sechsten Klasse findet vor oder nach den Sportferien ein Gespräch, zwischen den Eltern und der Lehrperson, über die provisorische Zuteilung in die Oberstufe statt. Das Gesprächsergebnis wird schriftlich festgehalten. Bis spätestens Ende April erfolgt der Antrag auf Zuteilung in eine Abteilung und in die Anforderungsstufe. Die Eltern werden schriftlich informiert.